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G37-Sehtest bei Bildschirmarbeit: Ablauf, Pflichten und Kosten

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Wer viel am Bildschirm arbeitet, hat Anspruch auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Was dabei geprüft wird, ob sie verpflichtend ist und wer die Bildschirmbrille bezahlt – die wichtigsten Fragen kompakt beantwortet.

Was ist die „G37”?

G37 ist die geläufige Kurzbezeichnung für den DGUV-Grundsatz zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten (früher „berufsgenossenschaftlicher Grundsatz G37”). Er beschreibt, wie die Augen und das Sehvermögen von Beschäftigten untersucht werden sollen, die überwiegend am Bildschirm arbeiten.

Rechtlich stützt sich die Vorsorge auf zwei Grundlagen: die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und die Regelungen zur Bildschirmarbeit in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Ziel ist, Sehprobleme früh zu erkennen und – falls nötig – eine geeignete Sehhilfe für den Arbeitsplatz sicherzustellen.

Auf einen Blick:

  • Für wen: Beschäftigte mit überwiegender Bildschirmarbeit
  • Art: Angebotsvorsorge (kein Zwang für Beschäftigte)
  • Grundlage: ArbMedVV & Arbeitsstättenverordnung
  • Durchführung: Betriebsarzt / arbeitsmedizinischer Dienst

Pflicht oder freiwillig?

Das ist der am häufigsten missverstandene Punkt. Die Bildschirm-Vorsorge ist eine Angebotsvorsorge, keine Pflichtvorsorge:

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Untersuchung anzubieten – vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen.
  • Die Beschäftigten müssen das Angebot nicht annehmen. Sie können die Untersuchung wahrnehmen, sind aber nicht dazu verpflichtet.

Wichtig: Nimmt ein Beschäftigter das Angebot nicht wahr, entbindet das den Arbeitgeber nicht davon, es weiterhin anzubieten.

Kurz gesagt: Anbieten ist Pflicht des Arbeitgebers – teilnehmen ist freiwillig für die Beschäftigten.

Ablauf: Was wird beim G37-Sehtest geprüft?

Die Untersuchung ist typischerweise zweistufig aufgebaut.

Stufe 1 – das Sehscreening

Im ersten Schritt wird das Sehvermögen orientierend geprüft. Dazu gehören in der Regel:

  • Sehschärfe (Visus) in der Ferne, in der Nähe und im typischen Bildschirmabstand (rund 55–70 cm)
  • Farbsehen (orientierende Prüfung)
  • Räumliches Sehen (Stereosehen)
  • Muskelgleichgewicht der Augen (Phorie)
  • Zentrales Gesichtsfeld

Die Sehschärfe wird dabei mit genormten Sehzeichen (Optotypen) auf definierte Prüfabstände gemessen – traditionell mit einem Sehtestgerät, zunehmend auch mit digitalen Sehtafeln.

Stufe 2 – die augenärztliche Abklärung

Fällt das Screening auffällig aus, folgt die Überweisung an eine Augenärztin, einen Augenarzt oder eine augenoptische Fachkraft. Dort erfolgt die vollständige Refraktion und, falls erforderlich, die Verordnung einer speziellen Sehhilfe.

Wer zahlt die Bildschirmarbeitsplatzbrille?

Ergibt die Vorsorge, dass normale Sehhilfen für die Arbeit am Bildschirm nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille bereitzustellen und zu bezahlen. Grundlage ist die Arbeitsstättenverordnung.

Wichtig zur Abgrenzung: Gemeint ist eine Brille, die speziell für die Sehanforderungen am Bildschirm nötig ist – nicht der Ersatz einer ohnehin benötigten Alltagsbrille. Umfang und Ausführung (Gestell, Gläser) legt der Arbeitgeber im Rahmen des Notwendigen fest.

Wie oft findet die Vorsorge statt?

Die Vorsorge wird vor Aufnahme der Bildschirmtätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen angeboten. Die konkreten Fristen richten sich nach den arbeitsmedizinischen Empfehlungen und dem Alter der Beschäftigten – jüngere Beschäftigte in größeren, ältere in kürzeren Intervallen.

Die genauen Zeiträume legt der Betriebsarzt fest. Wer es für den eigenen Betrieb genau wissen will, klärt die Intervalle am besten direkt mit dem betreuenden arbeitsmedizinischen Dienst.

Wer führt den G37-Sehtest durch?

Die Vorsorge liegt bei der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt bzw. bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Diensten. Diese führen das Screening durch, beraten die Beschäftigten und veranlassen bei Bedarf die weitergehende augenärztliche Abklärung.

Das Sehscreening findet oft mobil vor Ort statt – im Betrieb, in wechselnden Räumen, ohne festen Prüfplatz. Für die Sehschärfemessung braucht es dafür vor allem genormte Sehzeichen, die sich flexibel darstellen und steuern lassen.

Sehschärfe mobil prüfen – mit dem iPad

Genau hier setzt UbiVision an: Die App stellt normgerechte Optotypen auf dem iPad dar und wird bequem vom iPhone aus gesteuert – für die Visusprüfung der ersten Screening-Stufe, dort, wo die Vorsorge tatsächlich stattfindet, ohne fest installiertes Sehtestgerät.

Farbsinn-, Stereo- und Phorieprüfungen eines Kombigeräts ersetzt die App dabei nicht; für die Sehschärfemessung liefert sie aber genormte Sehzeichen in jeder Umgebung.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine arbeitsmedizinische oder rechtliche Beratung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Vorschriften (ArbMedVV, ArbStättV) sowie die Beurteilung durch den Betriebsarzt.